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Verein für den zivilgesellschaftlichen Dialog über Kultur und Soziales zwischen Ost und West
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Ost-West Trikster“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg einzutragen. Nach erfolgter Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
Ziel des Vereins ist die Pflege und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Ländern Westeuropas (vor allem Deutschland) und Ländern Ost- und Ostmitteleuropas, vor allem den Ländern der ehemaligen Sowjetunion im Bereich von Kultur, Geschichte und Entwicklungshilfe. Der Verein spricht insbesondere junge Menschen und ihre zivilgesellschaftliche Aktivität an. Besonders dient der Verein der Bearbeitung, Erforschung und Darstellung der vielgestaltigen historischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte der Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart zwischen West- und Ostmitteleuropa unter Berücksichtigung ihrer interkulturellen Vielfalt sowie ihrer Bedeutung für die Entwicklung Europas.
Der Verein verwirklicht in diesem Sinne folgende Zwecke: Förderung der kulturellen und historischen Bildungsarbeit, Förderung der Entwicklungshilfe und Förderung der Völkerverständigung besonders unter jungen Menschen.
- Die Förderung der sozialen, kulturellen und historischen Bildungsarbeit soll u. a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträgen, Multimediapräsentationen, Diskussionsveranstaltungen etc. in Deutschland und den Partnerländern über die jeweilige soziokulturelle, medizinische und politische Situation der Menschen in West- und Osteuropa sowie über die ökonomischen und ökologischen Bedingungen.
- Beantragung und Durchführung von kulturgeschichtlichen Forschungsprojekten zu Aspekten der gegenseitigen Beziehungen zwischen Ländern in West- und Osteuropa.
- Durchführung von Seminaren, Stadtrundgängen, Ausstellungen, Film und Kinoarbeit, Herstellung und Verbreitung von Publikationen.
- Die Förderung der Entwicklungshilfe soll beispielsweise durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Durchführung und Unterstützung von Projekten zur nachhaltigen zivilgesellschaftlichen Entwicklung in Ländern Osteuropas in den Bereichen Soziales, Jugend und Kultur. Es sollen gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Partnern aus Osteuropa Projekte konzipiert und Mittel dafür akquiriert werden, sowie die Projekte partnerschaftlichen durchgeführt werden. Das können u.a. Projekte ebenso zum Jugendstrafrecht, der sozialen Rehabilitation von sozial benachteiligten Jugendlichen sein, wie auch Projekte mit einer interkulturellen Thematik zur Überwindung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit oder Projekte zur Geschichtspolitik der betroffenen Länder, zu behindertenpolitischen Aspekten oder ähnlichen gesellschaftspolitisch relevanten Themen, die das Leben der Menschen bestimmen.
- Durchführung und Unterstützung von Workshops und Seminaren zur nachhaltigen Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Ländern Osteuropas. Die Veranstaltungen sollen die Teilnehmenden vor Ort über die Möglichkeiten zivilgesellschaftlichen Bürgerengagements informieren; damit werden sie in der Wahrnehmung ihrer sozialen und kulturellen Rechte für die Entwicklung nachhaltiger und sozial verträglicher Stadtteilprojekte bestärkt.
- Die Förderung der Völkerverständigung soll einerseits durch die oben genannten Maßnahmen sowie auch durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel die folgenden verwirklicht werden:
- Anbahnung und Betreuung des Austauschs von Schüler/innen, Student/innen, Praktikant/innen, Wissenschaftler/innen und den entsprechenden Institutionen aus West- (vor allem Deutschland) und Osteuropa (vor allem Russland, Ukraine, Belarus, den baltischen Staaten).
Der Verein arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und unabhängig von Gruppeninteressen. Er fühlt sich dem Grundsatz der Freiheit der Meinungen, Lehre und Forschung verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
- Die Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Hilfsperson oder Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird hergestellt durch die Verwirklichung der unter Paragraph §2 beschriebenen Zwecke und Ziele des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Vereins anerkennen.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Fördermitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch Geld- oder Sachzuwendungen sowie unentgeltliche Dienstleistungen nach eigenem Ermessen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins unaufgefordert seine jeweils gültigen Adressdaten mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit mindestens drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er ist mit einer Frist von acht Wochen nach dieser Mitteilung wirksam. Das betroffene Mitglied kann sich innerhalb dieser Frist mit einem schriftlichen Widerspruch gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet abschließend mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung fort.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
- Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Aufnahme von Darlehen
- Erteilung von Arbeitsrichtlinien für den Vorstand
- Aufnahme und ggf. Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 1 Jahr1
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen verfügen ebenfalls nur über je ein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Vollmacht zulässig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Entscheidungen über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden. Wahlen und Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere bzw. außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung einberufen. Auf anstehende Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins muss mit der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen können auch per E-Mail versand werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Außerdem aus einer Zahl von Beisitzer/innen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme sowie ggf. den Ausschluss von Mitgliedern;
- Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
- Entscheidung über die Mittelverwendung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch immer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in bestellen, der/die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet ggf. auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in zu bestellen. Der/die Geschäftsführer/in soll den Vorstand in seinen Amtsgeschäften unterstützen.
- Der Vorstand kann auch einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Der Beirat hat die Aufgabe, in wichtigen fachlichen Belangen zu beraten.
- Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit auch vergütet werden.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung hierüber obliegt dann der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hamburg, den 19.10.2007 [Unterschrift der Gründungsmitglieder] Constanze Stoll Stefan Langkabel
Torsten Hoppe Rebekka Blume Christine Gölz Peter Bukowski Henning Horch
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